V.Versicherung

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1. Muss die Kaskoversicherung zahlen, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles absolut fahruntüchtig war?

Die Teil- und Vollkaskoversicherung muss nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer kann in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagt werden, dies kommt bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht (BGH, Urt. v. 22. 06 2011, Az.: IV ZR 225/10).

2. Führt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stets zur Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung?

Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird auch bestraft, wer nicht unverzüglich nachträgliche Feststellungen ermöglicht, nach dem er sich zunächst erlaubt vom Unfallort entfernt hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch "unverzüglich" im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat (BGH, Urt. v. 21.11.2012, Az.: IV ZR 97/11).

3. Bis zur welchen Höhe kann der Kfz-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer nach einem Unfall in Regress nehmen?

Die Höhe des Regressanspruches richtet sich zunächst nach der Höhe des regulierten Schadens und ist hinsichtlich etwaiger Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall und bei bzw. nach einem Unfall auf jeweils 5.000,- EUR begrenzt. Verletzt der Versicherungsnehmer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt und anschließender Unfallflucht Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden (BGH, Urteil vom 14. 09. 2005, Az.: IV ZR 216/04).

4. Ist die Nichtbeachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig?

Soweit Ansprüche gegen den Kaskoversicherer gelten gemacht werden ist zu prüfen, ob nicht Leistungsfreiheit besteht, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht wurde. Problematisch sind hier Verkehrsunfälle, bei denen das rote Ampellicht nicht beachtet wurde, da dieser Verstoß grundsätzlich als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Im Einzelfall kann aber auch bei diesen Verstößen ein grob fahrlässiges Handeln verneint werden, beispielsweise, weil die Ampel schwer zu erkennen war. Allein die Behauptung eines Augenblickversagens genügt im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht. Es muss vielmehr konkret zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 29.01. 2003, Az.: IV ZR 173/01).

5. Ist der Kaskoversicherer leistungsfrei, obwohl nicht der Versicherungsnehmer sondern ein Dritter, der den Unfalls verursacht hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat?

Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Wenn nicht der Versicherungsnehmer diese Pflichtverletzungen begangen hat, ist zu prüfen, ob ihm das Verhalten des Dritten zugerechnet werden kann. Wird die Aufklärungsobliegenheit hierbei von einem sogenannten Repräsentanten des Versicherungsnehmers verletzt, muss sich der Versicherungsnehmer dies zurechnen lassen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (BGH, Urt. v. 10.07.1996;Az.: IV ZR 287/95).

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