V. Mietvertrag
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1. Ist ein Mietvertrag immer schriftlich abzuschließen?
Gemäß § 550 BGB müssen Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, schriftlich abgeschlossen werden. Wenn auf Seiten des Vermieters oder des Mieters mehrere Personen vorhanden sind, muss der Mietvertrag auch von allen Personen unterzeichnet werden, es sei denn, es wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschriften auch in Vertretung der nicht Unterzeichnenden hinzugefügt wurden. Wenn die Vertretung im Vertrag auf andere Weise klar erkennbar wird, ist auch ein Vertretungszusatz nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 07.05.2008, Az.: XII ZR 69).
2. Muss ich die Kaution bar an den Vermieter leisten?
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass ihm der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt, da der Vermieter gemäß § 551 Abs.3 BGB verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (BGH, Urt. v. 13.10.2010, Az.: VIII ZR 98/10).
3. Kann ich den Mietzins anteilig zurückfordern, wenn sie über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt?
Die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Mietzinses ist nur dann nichtig, wenn sie die ortsübliche Miete um mehr als 20 % übersteigt und der Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen handelte (BGH, Urt. v. 28.01.2004, Az.: VIII ZR 190/03).
4. Kann der Vermieter alle Betriebskosten umlegen, wenn im Mietvertrag nur steht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt?
Wenn der Mieter Betriebskosten übernehmen soll, muss sich aus dem Vertrag eindeutig ergeben, dass neben der Grundmiete der Mieter auch die Betriebskosten zu tragen hat. Wenn der Mieter verpflichtet werden soll, Betriebskosten zu tragen, müssen diese der Art nach konkretisiert werden, damit der Mieter einschätzen kann, mit welchen weiteren Kosten er belastet werden kann (BGH, Urt. v. 02.05.2012, Az.: XII ZR 88/10).
5. Sollte ich bei Beginn des Mietverhältnisses ein Übergabeprotokoll unterschreiben?
Wenn der Mieter bei Einzug ein Übergabeprotokoll unterzeichnet, sollte er sämtliche Mängel anführen, damit später nicht Streit darüber entsteht, wer welchen Mangel zu vertreten hat. In dem Übergabeprotokoll sollte aber auch geregelt werden, dass der Vermieter die angeführten Mängel beseitigt. Eigentlich wird in einem Übergabeprotokoll nur der tatsächliche Zustand der Wohnung dokumentiert. Es ist aber immer Vorsicht geboten. In einem dem BGH in seiner Entscheidung vom 14.01.2009 zugrunde liegenden Fall, enthielt das Übergabeprotokoll eine Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in einem renovierten Zustand zurückzugeben (vgl. BGH Urt. v. 14.01.2009, Az.: VIII ZR 71/08).