VI. Mängel der Mietsache

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1. Kann ich den Vermieter auffordern, für die Mängelbeseitigungskosten einen Vorschuss zu zahlen?

Zeigt sich während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zwar in der Sphäre des Mieters entstanden aber nicht von ihm zu vertreten ist und befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug, darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und hierfür vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen (BGH, Ur. v. 28. 05. 2008, Urt.: VIII ZR 271/07).

2. Darf mir der Vermieter kündigen, wenn ich eigentlich nicht mindern durfte?

Wenn der Mieter bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Minderungsrecht nicht besteht, liegt aufgrund des Verschuldens des Mieters dann regelmäßig auch ein von ihm zu vertretener Zahlungsrückstand vor (BGH, Urt. v. 11.07. 2012, Az.: VIII ZR 138/11), der abhängig von der Höhe auch ein fristlose oder fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters begründen kann.

3. Wirkt sich eine Minderung auch auf die Betriebskosten aus?

Ja. Die Minderung bemisst sich immer nach der Bruttomiete. Wie hoch der Mieter tatsächlich den Mietzins mindern konnte, wird daher erst nach dem Vorliegen der Betriebskostenabrechnung festgestellt werden können. Ein eventueller Nachzahlungsbetrag muss anteilig gekürzt werden (BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az.: VIII ZR 223/10).

4. Kann ich den Mietzins mindern, wenn im Mietvertrag die Angabe der Fläche mit einem „ca.“ versehen ist?

Selbst wenn vor der Wohnfläche ein „ca.“ im Mietvertrag steht und die tatsächliche Fläche mehr als 10% zu Lasten des Mieters von der Flächenangabe abweicht, ist der Mieter zur Minderung berechtigt, wobei hinsichtlich der Höhe die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend ist (BGH, Urt. v. 10.03.2010, Az.: VIII ZR 144/09).

5. Kann ich sofort ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn ein Mangel vorliegt?

Nein. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Mieter erst an den Mieten geltend machen, die nach einer Mängelanzeige fällig werden (BGH, Urt. v. 03.11.2010, Az.: VIII ZR 330/09).

6. Darf der Mieter den Mietzins im gesamten Jahr mindern, wenn der Mangel nur zeitweise auftritt?

Dass nach der Beseitigung eines Mangels der Mietzins nicht mehr gemindert werden darf, versteht sich von selbst. So verwundert es nicht, dass ein nur periodisch auftretende Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit dazu führt, dass der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum gemindert ist (BGH, Urt. v. 15.12.2010 - XII ZR 132/09).

7. Bekomme ich in jedem Fall die Kosten vom Vermieter erstattet, wenn ich selbst den Mangel beseitige?

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 16.01.2008, Az.: VIII ZR 222/06).

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