II. Verkehrsstrafrecht

« Zurück zur Übersicht der Urteile und Tipps.

1. Mache ich mich gemäß § 21 StVG strafbar, wenn ich trotz eines Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führe?

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm nach § 25 StVG für eine bestimmte Zeit verboten wurde, ein Fahrzeug zu führen, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 21 Abs.1 StVG. Wenn ein Fahrverbot verhängt wird, muss der Betroffene aber über den Zeitpunkt, in dem das Fahverbot wirksam wird und den Fristbeginn belehrt werden. Wenn keine Belehrung erfolgte, kann der Beschuldigte unter Umständen nicht vorsätzlich gehandelt haben (BayObLG Beschluss v. 20.09.1999, Az.: 1 St RR 215/99). Wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis kann aber auch bestraft werden, wer fahrlässig gehandelt hat.

2. Kann ich wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort bestraft werden, wenn ich lediglich einen kleinen Kratzer verursacht habe?

Durch den Unfall muss ein fremder, nicht nur ganz belangloser Körper- oder Sachschaden hervorgerufen worden sein. Wenn das beschädigte Fahrzeug erhebliche Vorbeschädigungen aufwies oder kaum sichtbare Kratzschäden verursacht worden sind kann es sich um einen Bagatellschaden handeln. Hiervon kann bei Schäden unter 50,00 EUR ausgegangen werden (OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.01.2007, Az.: 2 St OLG Ss 300/06).

3. Werde ich wegen Nötigung im Straßenverkehr belangt, wenn ich auf der Autobahn zu dicht auf den Vordermann auffahre?

Wer bei hoher Geschwindigkeit auf einer längeren Wegstrecke zu dicht auffährt und den Vorausfahrenden durch Hupen und Aufblinken zum Spurwechsel zwingt, kann sich wegen Nötigung strafbar machen (BGH, Beschluss v. 04.03.1964, Az.: 4 StR 529/63). Ein kurzes Zudichtauffahren (unter 100 m), soweit es nicht wiederholt geschieht, reicht hierfür aber nicht aus (BayObLG VRS 95,334).

4. Muss ich als Verletzter nach einem Verkehrsunfall einen Strafantrag stellen?

Wird bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt, kann der Geschädigte einen Strafantrag stellen. Einen öffentliches Interesse an der Strafverfolgung muss nicht immer bestehen. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht, Nr. 243 Abs. 3 Satz 2 RiStBV). Ob der Unfallverursacher auch strafrechtlich sich wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten muss, hängt daher unter Umständen davon ab, ob der Geschädigte fristgerecht einen Strafantrag gestellt hat. Ob dieser sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden.

5. Kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn ich unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad fahre?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille mit dem Fahrrad im Straßenverkehr angetroffen wird, war absolut fahruntüchtig und macht sich wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB strafbar. Bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille bestehen auch Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen, so dass der Fahrradfahrer auch zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008, Az.: 3 C 32/07).

6. Wird die Fahrerlaubnis nach einer begangenen Unfallflucht immer entzogen?

Nein. Wer sich wegen Unfallflucht strafbar gemacht hat, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nur dann rechnen, wenn ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nach Auffassung des OLG Dresden reicht hierfür jedoch ein Sachschaden unter 1.300 EUR nicht aus (OLG Dresden , Beschluss v. 12.05.2005, Az.: 2 Ss 278/05).

« Zurück zur Übersicht der Urteile und Tipps.